Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar 2009
GEWESCO Computer
Günter Weiss
Mühlgasse 3
91207 Lauf
Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für unsere gesamten Lieferungen und Leistungen sowie Angebote und Verkauf.
Mit der Entgegennahme unserer Ware sowie unserer Leistungen werden diese vom Kunden anerkannt.
Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Abweichungen des Bestellers sind rechtsunwirksam,
sofern sie nicht schriftlich von GEWESCO Computer bestätigt worden sind.
Lieferung und Leistung, Versand und Gefahrenübergang
Die mündlichen und schriftlichen Angebote von GEWESCO Computer sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfristen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von GEWESCO Computer, spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande. Vertragsbestandteil sind neben diesen AGB ferner Lizenzbedingungen der Hersteller, sofern den entsprechenden Produkten, insbesondere Software, beiliegend.
Mit Empfang solcher Produkte erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.
Fehler bei Softwareprogrammen in allen Anwendungsgebieten können nicht ausgeschlossen werden. GEWESCO Computer übernimmt deshalb Gewährleistung für Softwareprogramme nur insoweit diese im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar sind. Die Nutzung, Installation sowie Programmfunktion (=Ergebnisse) liegen in der Verantwortung des Käufers.
Die von GEWESCO Computer angegebenen Termine und Fristen für Lieferung gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versand die Ware versandbereit gemeldet ist.
Sollte GEWESCO Computer in Lieferverzug kommen und hat eine vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Lieferverzug tritt nicht im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die GEWESCO Computer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dazu zählen Streiks, höhere Gewalt oder Betriebsstörungen etc., gleich, ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinerlei Verzugsschaden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager von GEWESCO Computer verlassen hat. GEWESCO Computer versichert jedoch auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich wünscht.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, per Nachnahme-bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck / Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit evtl. Gegenansprüchen des Käufers, insbesondere Gewährleistungsansprüche, ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sollte der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder seine Zahlungen
einstellen oder eine Bank einen von ihm ausgestellten Scheck
(Lastschrift) nicht einlösen, tritt GEWESCO Computer sofort vom
Liefervertrag zurück ohne eine besondere vorherige Ankündigung.
In diesem Fall werden sämtliche Forderungen von
GEWESCO Computer gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag
fällig.
Gleiches gilt, wenn GEWESCO Computer andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage stellen.
Sollte GEWESCO Computer weiter an dem Vertrag festhalten, ist GEWESCO Computer berechtigt Vorauszahlungen, Bankbürgschaften sowie Sicherungsleistungen zu verlangen.
GEWESCO Computer steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Kunden von jeder weiteren Belieferung auszuschließen. Den im Verzug befindlichen Kunden werden Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite berechnet. Ebenso trägt der Käufer sämtliche Betreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten.
GEWESCO Computer ist berechtigt seine Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
GEWESCO Computer behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder evtl. noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor.
Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu verkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen sind unzulässig.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften – ist GEWESCO Computer ohne Vorliegen entsprechender Titel oder Ermächtigungen des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Sollte ein Scheck oder eine Lastschrift nicht eingelöst werden, so verpflichtet sich der Käufer auf Anforderung von GEWESCO Computer, die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an GEWESCO Computer zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch GEWESCO Computer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Sollte der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen, so wird GEWESCO Computer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner eigenen Wahl freigeben. Der Käufer trägt Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Käufer gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an GEWESCO Computer abgetreten.
Gewährleistung
Die von GEWESCO Computer gelieferten Produkte haben eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten (gegenüber Kaufleuten 6 Monate). Der Käufer hat die gelieferte Ware einer sorgfältigen Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Im Falle eines Mangels ist GEWESCO Computer berechtigt, nach seiner Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern.
Sollte GEWESCO Computer eine vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne den Mangel zu beheben, oder eine Nachbesserung, Ersatzlieferung schlägt fehl, so kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät oder Teil mit vollständigem Zubehör (sowie evtl. vorhanden Seriennummernaufkleber) und in der Originalverpackung auf eigene Kosten und Gefahr an GEWESCO Computer zuzusenden.
Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von GEWESCO Computer nicht befolgt sowie Änderungen an den Waren vorgenommen (Reparaturversuche), oder Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistungspflicht.
Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso durch unsachgemäßen Gebrauch, grobfahrlässiges Verhalten durch den Käufer oder von ihm beauftragten Dritten.
Verkauft der Käufer die von GEWESCO Computer gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen, gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf GEWESCO Computer zu verweisen. Die der Kaufleute der betreffenden Bestimmungen §§377 sowie 378 HGB bleiben unberührt.
Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich ausschließlich auf den Austausch oder die Reparatur des beschädigten Liefergegenstandes. Sollte im Rahmen der Reparatur durch GEWESCO Computer, auf den zu reparierenden Gerät befindliche Daten, verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und fahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, die Berechtigung wurde von GEWESCO Computer schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß, haftet GEWESCO Computer nur, wenn ihm (seinem Erfüllungsgehilfen) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg.
Für Abschluß des Vertrages sowie den Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und GEWESCO Computer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend des Internationalen Warenverkaufes vom April 1980 ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser von GEWESCO Computer Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleibt der Vertrag zwischen GEWESCO Computer und dem Käufer in seinen übrigen Teilen verbindlich.